Allgemeine Einkaufsbedingungen

Gültig für:

Allgaier Werke GmbH, Allgaier Automotive GmbH,
Allgaier Process Technology GmbH
 
 
I.      Geltungsbereich
 
  1. Der Auftragnehmer anerkennt mit Annahme des Auftrages die nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Unser Stillschweigen gegenüber anders lautenden Bedingungen des Auftragnehmers gilt in keinem Fall als Zustimmung. Insbesondere stellt die Annahme der Lieferung/Leistung des Auftragnehmers kein konkludentes Einverständnis mit dessen Geschäftsbedingungendar.
 
  1. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer.
 
II.      Bestellung, Auftrag
 
1.    Nur schriftlich erteilte oder schriftlich von uns bestätigte Aufträge sind für uns bindend. Änderungen, Nebenabreden, Ergänzungen usw. bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch unseren Einkauf, mit dem der gesamte Schriftwechsel unter Angabe aller vollständigen Bestelldaten zu führen ist.
 
2.    Bestandteil bzw. Grundlage der einzelnen Bezugsverträge sind die Angaben des von uns erteilten Auftrages nebst dazugehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, technische Lieferbedingungen, Bauvorschriften, Materialvorschriften usw., die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften, sowieLeistungs- oder sonstige Angaben über technische, physikalische, chemische, mechanische oder sonstige Merkmale und DIN-, VDE oder sonstige erwähnte überbetriebliche Normen ..
 
3.    Wird unsere Bestellung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Bestelldatum bestätigt, sind wir zum Widerruf der Bestellung berechtigt.
 
4.    Lieferabrufe im Rahmen eines bestehenden Liefervertrages sind verbindlich, es sei denn, der Auftragnehmer widerspricht schriftlich binnen 48 Stunden seit Zugang wegen Unzumutbarkeit der Mengen oder Termine unter Nennung der frühesten möglichen Liefertermine.
 
5.    Eine Weitergabe der Aufträge an Dritte bzw. die Einschaltung von Subunternehmen ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig. Auch bei Erteilung der Zustimmung gilt der vom Auftragnehmer eingeschaltete Dritte als dessen Erfüllungsgehilfe.
 
III.     Liefertermine, Höhere Gewalt
 
1.    Liefertermine sind verbindlich. Sämtliche Leistungen müssen zum vorgeschriebenen
       Termin an den vereinbarten Bestimmungsort erbracht sein. Bei Verzug des Auftragnehmers stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. An Stelle der Möglichkeit einen eventuellen Schaden konkret nachzuweisen, können wir auch einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 1 % des Bestellwerts pro angefangener Woche, höchstens jedoch 5 % des Bestellwerts verlangen
 
2.    Vorgenannte Regelungen gelten auch für den Fall, dass der Auftragnehmer Teil- oder Gesamtleistungen zwar fristgerecht, aber nicht annahmefähig erbringt.
 
3.    Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen und ähnliche unvorhersehbare Hindernisse auf Seiten des Auftragnehmers hat dieser uns unverzüglich mitzuteilen. Treten derartige unvorhersehbare Hindernisse bei uns oder unserem Kunden auf und führen zu Störungen unserer Fertigung oder der unserer Kunden, sind wir für die Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von einer Abnahme- oder Schadenersatzpflicht befreit.
 
4.    Der Auftragnehmer hat jede ihn betreffende Termingefährdung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
 
 
 
 
 
IV.    Freigabe der Fertigung
 
1.    Mit Serienlieferungen darf erst begonnen werden, wenn wir die Muster schriftlich akzeptiert haben. In diesem sowie in sonstigen Fällen, in denen die Auftragserteilung, Auslieferung usw. von der Genehmigung von Mustern abhängt, liegt ein Kauf auf Probe vor.
 
2.    Jede vom Auftragnehmer nach der Auftragserteilung gegenüber genehmigten Mustern beabsichtigte Änderung hat er uns unter Beifügung von neuen Mustern mitzuteilen. Diese bedürfen unserer schriftlichen Einwilligung und Freigabe. Entsprechendes gilt bei Abweichungen von Freigabeprotokollen.
 
 
V.     Lieferung, Anlieferung
 
  1. Bei vereinbarter Lieferung "ab Werk" (Incoterm EXW) ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Versandbereitschaft unter Fax 07161 / 301 - 93287 zu avisieren und in Abstimmung mit dem Versand von ALLGAIER den zu beauftragenden Spediteur festzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung haftet der Auftragnehmer für die entstandenen Mehrkosten.
 
2.    Teillieferungen sind – sofern nicht ausdrücklich vereinbart – nicht gestattet.
 
3.    Werden die von uns vorgegebenen Verpackungs- bzw. Versandvorschriften sowie die gesetzlichen Rücknahmeverpflichtungen im Verpackungsbereich nicht beachtet, sind wir berechtigt, die Annahme der Ware abzulehnen.
 
4.    Soweit der Preis nicht einschließlich Verpackung vereinbart wurde, darf diese nur zum Selbstkostenpreis berechnet werden. Wiederverwendbare, berechnete Verpackung wird franko an den Auftragnehmer zurückgegeben und ist zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben. Sonstiges Verpackungsmaterial wie Holzwolle, Papier usw. darf nicht berechnet werden.

5.    Allen Sendungen sind Lieferscheine beizufügen, aus denen sich alle Einzelteile der Sendungen sowie die Maße, Gewichte und unsere Bestelldaten ergeben.
 
6.    Bei Waggonladungen sind die am Empfangswerk bahnamtlich festgestellten Gewichte für die Warenberechnung maßgebend.
 
7.    Bitte beachten Sie, dass wir Verzichtskunde gem. Paragraph 29.1.2 ADSP sind.
 
 
 
 
VI.    Zahlung, Aufrechnung, Abtretung
 
1.    Rechnungen sind mit unseren Bestell-, Artikel- sowie den Lieferscheinnummern und der    Lieferantennummer des Auftragnehmers zu versehen.
 
2.    Zahlung erfolgt nach unserer Wahl am Ende des der Warenübernahme und dem ordnungsgemäßen Rechnungseingang am 25. des der Lieferung folgenden Monats mit 3% Skonto, oder 3 Monate nach Schluss des Monats der Übernahme netto. Alle Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung sowie unserer Rechte aus mangelhafter Lieferung, auch wenn dies bei unserer Zahlung nicht ausdrücklich vermerkt ist. Soweit bei Fälligkeit Mängelrügen bereits bekannt sind, sind wir berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten.
 
3.    Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche von uns oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn und soweit seine Forderung unbestritten oder sein Gegenanspruch rechtskräftig ist. Wir sind berechtigt, gegen Forderungen des Auftragnehmers auch mit Forderungen aufzurechnen, die einem verbundenen Unternehmen
       i. S. v. § 15 ff AktG zustehen.
 
4.    Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer Zustimmung möglich. Bei Vorliegen des verlängerten Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. Auftragnehmer, die beabsichtigen, Forderungen uns gegenüber im Factoringverfahren einzuziehen, haben dies bereits bei ihrem Angebot anzuzeigen.
 
 
VII. Gewährleistung, Haftung
 
1.       Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit für die vorausgesetzte Verwendung aufheben oder mindern und dass sie frei von Rechten Dritter ist.
 
2.       Mit Annahme des Auftrages verpflichtet er sich, uns insoweit von allen Ansprüchen Dritter auf erste Anforderungen freizustellen. Dies umfasst insbesondere Prozesskosten, Schadensersatzleistungen sowie Kosten für anfallende Umbau- oder Umkonstruktionsarbeiten.
 
3.    Durch die Bestätigung des Wareneingangs werden qualitäts- oder quantitätsmäßige Beanstandungen, die nach Wareneingang festgestellt werden, nicht ausgeschlossen. Die Festlegung von Abnahmebedingungen und ihre Erfüllung lässt die Gewährleistungshaftung unberührt. Mängel der Lieferung werden wir, sobald sie im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Auftragnehmer unverzüglich mitteilen, Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand verspäteter Mängelrüge.  
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4.    Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate nach Gefahrübergang.
 
 
5.    Bei begründeten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl berechtigt,
 
       -  Nachbesserung der mangelhaften Ware zu verlangen;
 
       -  die mangelhafte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden und einwandfreien Ersatz zu verlangen; für die
 Ersatzlieferung gilt hinsichtlich der Gewährleistung das gleiche wie für die ursprüngliche Lieferung;
 
       - den gerügten Mangel nach Benachrichtigung des Auftragnehmers auf dessen Kosten selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist;
 
       - eine angemessene Minderung des Preises zu verlangen oder
 
       - von dem betreffenden Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer der Mangelbeseitigung innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder die Mangelbeseitigung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Dies gilt auch hinsichtlich noch ausstehender Teillieferungen, ohne dass dem Auftragnehmer hieraus irgendwelche Ersatzansprüche entstehen.
 
       Wird aufgrund mangelhafter Lieferungen eine stückweise oder vollständige Überprüfung der erhaltenen Ware erforderlich, trägt der Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten.
 
Im Übrigen haftet der Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, für sämtliche aufgrund der mangelhaften Ware mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden. Die Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Werden wir aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung, die Dritten gegenüber rechtlich nicht abdingbar ist, in Anspruch genommen, stellt der Auftragnehmer uns insoweit frei, wie er auch selbst unmittelbar haften würde.
 
6.    Soweit vorstehend nicht geregelt, gelten für die Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers die gesetzlichen Regelungen          
 
VIII.          Unterlagen, Fertigungsmittel
 
1.    Unterlagen bzw. Fertigungsmittel aller Art, wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Vorschriften rechnerischer Art usw., die wir dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen oder die wir dem Auftragnehmer bezahlt haben, bleiben unser Eigentum. Im Falle einer Beschädigung, der Vernichtung oder des Untergangs sind wir über diesen Sachverhalt unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Diese Unterlagen und Fertigungsmittel dürfen ebenso wenig wie die danach bzw. damit hergestellten Waren an Dritte weitergegeben noch für eigene Zwecke des Auftragnehmers benutzt werden. Sie sind geheim zu halten und auf unsere Anforderung unverzüglich, ohne Zurückhalten von Kopien, Einzelstücken usw., in einwandfreiem Zustand zurückzugeben, spätestens aber, sobald der Auftrag abgewickelt ist bzw. feststeht, dass es zu einer Auftragserteilung nicht kommt.
 
 
2.    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach unseren Angaben, Zeichnungen, Modellen usw. angefertigten Halb- und Fertigfabrikate nicht an Dritte zu liefern, auch wenn es sich um von uns zurückgewiesene fehlerhafte Teile handelt.
 
Die zur Herstellung derartiger Teile erforderlichen besonderen Einrichtungen dürfen unverändert Dritten nicht überlassen werden.
 
3.    Für jeden Fall einer Verletzung der în Abs. 1 und 2 geregelten Pflichten hat uns der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Bruttowertes des betreffenden Auftrages bzw. der mit den betreffenden Einrichtungen hergestellten Waren zu zahlen. Sofern eine Vertragsstrafe verlangt wird, sind auf diese vom Auftragnehmer zu leistende Schadenersatzzahlungen anzurechnen. Wurden mehrere Aufträge erteilt, ist der Errechnung der Vertragsstrafe die gesamte  Liefermenge zugrunde zu legen. Die Geltendmachung eines im Einzelfall entstandenen höheren Schadens behalten wir uns vor. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe auf den weitergehenden Schaden anzurechnen.
      
IX.        Geheimhaltung, Werbung
 
1.    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Auftragsdurchführung von uns erlangten kaufmännischen und technischen Informationen sowie sämtliche Arbeitsergebnisse geheim zu halten. Dies gilt nicht, soweit die betreffenden Informationen allgemein bekannt sind oder werden.
 
2     Die Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich auch auf sämtliche Mitarbeiter und Beauftragte des Auftragnehmers, ohne Rücksicht auf die Art und rechtliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diesem Personenkreis entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen aufzuerlegen. Er wird darüber hinaus alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Dritte Zugriff auf die Arbeitsergebnisse oder die von uns erlangten Informationen nehmen können. 
 
 
3.    Der Lieferant ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, mit der Geschäftsverbindung mit uns
       zu werben, die gilt insbesondere auch für die Aufnahme in Referenzlisten. 
 
X     Schutz- und Nutzungsrechte
 
Alle im Rahmen der Auftragsdurchführung entstandenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, gewerbliche Schutzrechte an den vertraglichen Leistungen und an allen im Rahmen des Vertrags geschaffenen Arbeitsergebnisse gehen ohne zusätzliche Vergütung auf ALLGAIER über. Sie stehen ALLGAIER räumlich, zeitlich und uneingeschränkt und ausschließlich zu.
 
XI.   Erfüllungsort
 
       Erfüllungsort für alle Leistungen ist die jeweils angegebene Empfangsstelle. Erfüllungsort für Zahlungen ist Uhingen.
 
 
XII. Gerichtsstand, anwendbares Recht
 
1.    Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche ist Uhingen. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch bei dem Gericht seines Geschäfts- bzw. Wohnsitzes zu verklagen.
       Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln und Schecks.
 
2.    Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Die Anwendung der Einheitlichen Haager Kaufgesetze sowie des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
 
XIII. Versandanschrift
 
       Werk Uhingen                                            DB-Stationen (Frachtgut)
       Ulmer Str. 75                                             Industriegleis
       73066 Uhingen
 
       Werk Göppingen
       Adolf-Safft-Straße 10
       73037 Göppingen
 
XIV. Warenannahme  
 
       Jegliche Warenannahme ist nur montags bis donnerstags von 08.00 bis 11.45 Uhr und 12.30 bis 15.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 11.45 Uhr möglich. Ein evtl. erweitertes Zeitfenster der Warenannahme ist der jeweiligen Bestellung zu entnehmen.
 
       Durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers..
 

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